Es ist amtlich: Die Einbindung von Google Web Fonts auf Webseiten ist rechtswidrig

Das Einbinden von Schriftarten der Google-Server (sogenannten Google Web Fonts) verstößt gegen die DSGVO und ist ohne das Einverständnis der Webseiten-Besucher rechtswidrig. Das entschied jetzt das Landgericht München.

Viele Webseitenbetreiber haben es schon einmal getan oder tun es noch immer: Sie binden Schriftarten von US-Webdiensten (zum Beispiel Google) ohne Einwilligung der Besucher auf ihre Webseiten ein. Dass das so nicht erlaubt ist, hat nun das Landgericht München entschieden. In dem entsprechenden Urteil ist festgehalten, dass Webseitenbetreiber angesichts unerlaubter Einbindungen von Schriftarten auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden können.

Warum das so ist? Bindet man die fremden Schriften auf der eigenen Website ein, wird beim Aufrufen der Seite die dynamische IP-Adresse des Besuchers an den Diensteanbieter, z.B. Google, weitergegeben. So geschehen in einem Fall, der dem aktuellen Urteil voran ging. Im Urteil selbst heißt es im Wortlaut: „(…) stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar.“

Das Problem ist, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen um sogenannte personenbezogene Daten handelt. Denn theoretisch wäre es dem Webseitenbetreiber mit ihr möglich, die betreffende Person zu identifizieren.

In oben erwähntem Fall wurde der Webseitenbetreiber zu einem Schadenersatz von 100 Euro verurteilt. Das klingt nicht viel, doch durch die angefallenen Rechtsberatungs- sowie Verfahrenskosten summiert sich das ziemlich schnell zu einer weitaus größeren Summe. Außerdem droht ihm jetzt auch ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro, wenn die IP-Adresse des Klägers beim Besuch der Website weiterhin an Google übermittelt wird.

Achtung: Die Regel gilt nicht nur für Google-Schriftarten …

…sondern auch für andere extern in die Webseiten eingebundene Inhalte von US-Diensten.

Wer das Drama umgehen möchte, der sollte alle Inhalte seiner Website selbst hosten – oder sich alternativ eben die Zustimmung zur Weitergabe der IP-Adresse beim Webseiten-Besucher holen. Das ist mit einem sogenannten Consent-Banner möglich.

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