Das müssen Sie über den E-Mail-Versand von Berufsgeheimnisträgern wissen

Dürfen Anwälte unverschlüsselt per E-Mail mit ihren Mandanten kommunizieren? Oder verstößt das bereits gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit?
Ein immer wieder aufflackernder Streitpunkt im Rahmen der Diskussion von Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Denn immerhin zählen Anwälte, genauso wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Steuerberater, zu sogenannten Berufsgeheimnisträgern.

All jene datenverarbeitenden Berufsgruppen sind dazu verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein angemessenes Schutzniveau der E-Mail-Kommunikation und eine damit einhergehende Sicherheit der personenbezogenen Daten zu jeder Zeit gewährleisten zu können.

Grundsätzlich sollten E-Mails mit personenbezogenen Daten mindestens mit einer Transportverschlüsselung versendet werden. Der Schutz von E-Mails mittels TLS Verschlüsselung ist mittlerweile Standard und wird von nahezu jedem E-Mail-Server beherrscht. Bei besonders sensiblen Daten sollte man sich aber zusätzlich einer Inhaltsverschlüsselung bedienen. Nur damit kann sichergestellt werden, dass nur der berechtigte Empfänger der E-Mail die darin befindlichen Informationen einsehen kann.

Wenn der Berufsgeheimnisträger dem Empfänger eine E-Mail-Verschlüsselung angeboten hat, dieser jedoch freiwillig und ausdrücklich sein Einverständnis für eine unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation gegeben hat, so kann das Auslassen der genannten Sicherheitsanforderungen datenschutzrechtlich akzeptabel sein.

Doch Achtung! Der Berufsgeheimnisträger ist in der Beweispflicht: Er muss nachweisen, dass die Person in Kenntnis aller Risiken und nach einer entsprechenden fachkundigen Aufklärung ihr Einverständnis in eine unverschlüsselte Kommunikation gegeben hat.

Wichtig: Wenn jedoch eine betroffene Person eine unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation begonnen hat, so gilt dies nicht als informierte Einwilligung. Auch hier muss zunächst eine verschlüsselte Kommunikation angeboten werden.

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